Mit Urteil vom 17.04.2012, Az. X ZR 76/11, hat der zehnte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ent-schieden, dass es als Reisemangel anzusehen sei, wenn der Flug einer Pauschalreise um mehr als 10 Stunden vorverlegt werde. Das gelte auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vorbehalten habe. Nach Auffassung des BGH berechtigt der Reisemangel den Reisenden grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und damit zur Erstattung der Kosten, die durch einen selbst organisierten Rückflug entstanden sind. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter zuvor eine Abhilfefrist gesetzt hat oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war, etwa weil der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht oder ihn als unvermeidlich dargestellt hat.
Da die Reisenden in dem zu entscheidenden Fall dem Reisemangel im Wesentlichen selbst abgeholfen hatten und somit keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen gewesen sei, stellte die Vorverlegung des Rückflugs nach Auffassung des BGH hingegen keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Ein Recht zur Kündigung oder auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bestand vorliegend somit nicht.
Die Kläger hatten eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von € 369,-- pro Person gebucht. Der Reiseveranstalter verlegte am Tag vor der Abreise den Rückflug von 16.40 Uhr auf 5.15 Uhr, so dass die Kläger bereits um 1.25 Uhr am Hotel angeholt werden sollten. Sie bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie am vorgesehenen Tag um 14.00 Uhr antraten.
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