Mit Urteil vom 28.03.2012, Az. VIII ZR 244/10, hat der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einem Käufer, der über die Internetplattform eBay ein normalerweise € 24.000,-- teures Vertu-Handy nach einem Startpreis von € 1,-- für € 782,-- ersteigert hatte und hinterher feststellen musste, dass es sich nicht um ein Original, sondern um eine Fälschung gehandelt hat, de facto einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen. Nach Auffassung des BGH ergäben sich aus dem geringen Startpreis von € 1,-- bei Internetauktionen keinerlei Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wert des Versteigerungsobjekts. Insofern könne dem Käufer nicht vorgeworfen werden, er habe bereits aufgrund des geringen Startpreises erkennen können und müssen, dass es sich um ein unechtes Luxusobjekt handele, das lediglich unter seinem Markennamen versteigert werde.
Der Käufer verlangte von dem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von € 23.218,--. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz des Wertes des ersteigerten Handys zu dem handelsüblichen Preis eines Original-Vertu-Handys.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren an die Vorinstanz, die einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz kategorisch abgelehnt hatte, zurückverwiesen. Dort wird nun geprüft werden müssen, ob aus der Produktbeschreibung, den dem Angebot beigefügten Fotos sowie den weiteren Umständen der Auktion das Angebot des Verkäufers aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte oder nicht.
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