Der Erwerber einer vermieteten Immobilie kann gegen den Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Mietkaution geltend machen, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. Hat der Mieter seine Kaution jedoch vom Voreigentümer zurückerhalten, ist er nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dazu verpflichtet, die zurückgegebene Kaution an den Erwerber als neuen Eigentümer zu leisten (Urteil vom 7. Dezember 2011 - VIII ZR 206/10).
Im vorliegenden Fall hat der Mieter die Kaution in Form eines verpfändeten Sparguthabens in der Weise geleistet, dass er die Verpflichtungserklärung nur zugunsten der Voreigentümerin persönlich abgegeben hatte. Insofern war die am Mietverhältnis nicht beteiligte Bank nicht ohne Zustimmung des verpfändenden Mieters zur Auszahlung des Sparguthabens an die neue Eigentümerin verpflichtet. Der Mieter hatte seine in diesem Fall notwendige Zustimmung zur Übertragung der Mietsicherheit an den neuen Eigentümer jedoch nicht erteilt, so dass ihm das Sparguthaben vom Voreigentümer aufgrund der Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem Mietobjekt zurückgegeben worden ist. Gleichzeitig ist er vom neuen Eigentümer zur Zahlung der Kaution aufgefordert worden. Diese Zahlung durfte der Mieter nach Auffassung des BGH aufgrund der konkreten Umstände nicht verweigern.
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