Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen (BGH, Urteil vom 13.10.2010, Az. VIII ZR 98/10).
Der Mieter kann gegen den Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer vereinbarten Mietkaution grundsätzlich keinerlei Zurückbehaltungsrechte (z.B. wegen Mängeln) geltend machen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs darf der Wohnraummieter die Zahlung der Kaution jedoch davon abhängig machen, dass der Vermieter ihm zuvor ein vom Vermögen des Vermieters getrenntes, insolvenzfestes Konto benennt (Urteil vom 13.10.2010, Az. VIII ZR 98/10).
Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Allerdings verpflichtet § 551 Abs. 3 BGB den Vermieter, eine ihm überlassene Mietsicherheit getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Der BGH meint nun, dass der Mieter bereits vor Übergabe der Kaution an den Vermieter durch die Benennung eines sicheren Kontos geschützt werden muss.
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