Gebühren
Wie viel kostet die anwaltliche Arbeit?
Auf diese Frage gibt es zunächst keine eindeutige Antwort, jedenfalls nicht in Form eines fixen Geldbetrages. So unbestimmt und ungenau das im ersten Moment zu sein scheint, die korrekte Antwort auf diese Frage lautet: Das kommt darauf an.
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dieses Gesetz bestimmt, welche Gebühren und Auslagen für die jeweilige Tätigkeit des Anwalts anfallen. Dabei ist die Höhe der anwaltlichen Vergütung von verschiedenen Faktoren abhängig: sie richtet sich zum einen nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, also danach, ob es sich um eine Beratungstätigkeit, eine außergerichtliche Vertretung oder um eine gerichtliche Tätigkeit handelt. Für jeden dieser Bereiche sieht das RVG unterschiedliche Regelungen vor. Neben der rechtlichen Einordnung der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit ist der sogenannte Gegenstandswert für die Höhe der Gebühren ausschlaggebend. Bei Geldforderungen ist der Gegenstandswert der Betrag, um den gestritten wird. Bei Streit um bestimmte Gegenstände entspricht der Gegenstandswert dem Wert der Sache (z.B. Kaufpreis). Das RVG enthält eine Tabelle, aus der dann anhand des jeweiligen Gegenstandswertes die Höhe einer einfachen Gebühr ermittelt werden kann.
Alternativ zu den gesetzlichen Gebühren hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, mit dem Mandanten eine sogenannte Vergütungsvereinbarung (z.B. Abrechnung nach Stundensätzen) zu treffen.
Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe:
Um auch einkommensschwachen Personen zu ermöglichen, ihr Recht zu verfolgen und durchzusetzen, gibt es für die außergerichtliche Vertretung die Möglichkeit, einen Beratungshilfeantrag zu stellen. Bis auf eine Eigenbeteiligung von derzeit € 10,-- trägt der Staat in begründeten Fällen dann die übrigen Kosten der Rechtsverfolgung.
Für die Durchsetzung der Ansprüche vor Gericht gibt es die sogenannte Prozesskostenhilfe (PKH). Einen Anspruch auf PKH hat, wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur zum Teil in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) aufzubringen. PKH wird nur auf Antrag beim zuständigen Gericht gewährt.
Hat das Gericht die PKH bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten des Antragstellers, wenn dieser den Prozess verliert. Gewinnt der Antragsteller, trägt - außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz - der Gegner die Anwalts- und Gerichtskosten. Die PKH deckt jedoch nur die Gerichtskosten und die Vergütung des eigenen Rechtsanwalts ab, die Kosten des gegnerischen Anwalts werden nicht übernommen. Dies führt dazu, dass bei einer Niederlage die Kosten für den Rechtsanwalt der Gegenpartei vom Antragsteller selbst zu tragen sind. Ein gewisses Kostenrisiko bleibt demnach auch bei PKH bestehen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor, wenn der Antragsteller bedürftig ist, in der Sache eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Besteht nur für einen Teil der Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht, wird auch nur für diesen Teil PKH gewährt.
Die Bedürftigkeit richtet sich nach dem Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers und ist anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV, Jobcenter-Bescheide) ist die Bedürftigkeit grundsätzlich gegeben. PKH kann – abhängig vom einzusetzenden Einkommen - mit oder ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt werden. Bei PKH mit Ratenzahlung sind jedoch höchstens 48 angemessene Monatsraten aufzubringen, darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen.
Das Gericht kann vier Jahre lang nach Ende des Verfahrens überprüfen, ob eine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist und gegebenenfalls die verauslagten Anwalts- und Gerichtskosten zurückverlangen.
Kein Anspruch auf PKH besteht, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die die Kosten des Prozesses übernimmt.
Im Familienrecht wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet, da es in familiengerichtlichen Angelegenheiten keine Prozesse, sondern nur Verfahren gibt. Die Regelungen sind jedoch bei beiden identisch, so dass die Ausführungen zur PKH auch für die VKH gelten.
Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, bitte ich Sie, den Versicherungsschein zum ersten Gespräch mitzubringen. Auf Wunsch hole ich dann für Sie die sogenannte Deckungszusage ein, d.h. ich kläre mit Ihrer Versicherung, ob diese die Kosten der Rechtsverfolgung übernimmt.